Am 5.5.12 (datiert mit 4.5.12) erhielt ich ein Schreiben von der RA R., mit der Kündigung des Mandatsverhältnis. Gleichzeitig im Anhang ein Schreiben AG F. mit Gerichtstermin für den 7.5.12. (Mein Widerspruch gg. Vergleich) Der 5.5. war ein Freitag, den Brief erhielt ich mittags. Am 7.5., also montags darauf, war bereits der Gerichtstermin. Auch das ist eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht. Zwischen dem Erhalt und der GV muss mindestens eine Woche liegen. Mehrfach nachzulesen im web unter Berufspflichten Rechtsanwalt. (§ 217) Ansonsten wird dem Mandanten jegliche Möglichkeit genommen, eine Beratung bei einem anderen Anwalt einzuholen, da ab Freitag mittag bis übers Wochenende alles geschlossen ist. Das Gerichtsschreiben zum Termin am 7.5.12 ist datiert mit 21.3.12, Eingangsstempel seitens Kanzlei mit 26.3.12. Am 4.5.! erst an mich verschickt. War Madame schon wieder in Urlaub??? Ich rief sofort nach Erhalt des Briefes am 5.5. mittags in der Kanzlei an. Mir wurde gesagt, ich hätte bereits vorab diesen Termin benannt bekommen. Per email. Leider aber eben nicht. Deshalb sandte ich sofort ein Fax an die Kanzlei und bat um einen Nachweis über besagte email. Wie zu erwarten, erhielt ich natürlich keine Antwort mehr 🙂 Am 5.5.12 legte ich gleich noch Widerspruch ein gegen den Bescheid vom 3.5.12 (Helferin), stellte im Schreiben den Sachverhalt nochmals richtig. Ebenso schrieb ich am selben Tag noch an LG G., Widerspruch, unter Schilderung des Sachverhaltes. äußerte mich u.a. nochmals dazu, dass ich die Unterschriftenfälschung nicht schon im März bis August 2011 bemerken konnte, da ich die Unterlagen ja wie mehrfach erwähnt, erst in der 2. Augusthälfte 2011 erhielt: Werden alle Schreiben bzw. Widersprüche nur kurz überflogen, anstatt gelesen??? Ebenso schickte ich noch ein Schreiben in Kopie mit, mit dem Hinweis auf die widersprüchlichen Aussagen des ZA T. und fragte, welche seiner beiden Versionen wohl die richtige sei. Auch hier erhielt ich natürlich keine Antwort 🙂 Am 7.5.12, also GV-Termin, hatte ich vormittags noch eine ärztliche Herzuntersuchung. Da diese nicht in Ordnung war (kein Wunder nach alledem, was ich bereits hier im Blog schrieb) konnte ich nicht zur GV. Ich rief im AG Hof an und mir wurde gesagt, ich benötige ein Attest. Ging wieder in Arztpraxis, doch die Ärztin selber war schon weg und die Angestellten durften dies ohne ärztliche Unterschrift nicht ausstellen.Ich schickte deshalb ein Fax ans AG, dass das Attest nachgereicht wird. Kurz danach (datiert 9.5. AG) kam das Protokoll vom 7.5.12, mit Angabe des neuen Termins (14.5.12). Diese Protokoll erhielt ich in Kopie übrigens auch von RA R.,(datiert 22.5.12) obwohl die Mandatskündigung bereits mit Schriftsatz vom 4.5. 12 erfolgte. Mit erneutem Schreiben AG F.(datiert 10.5.12) wurde der Termin für den 14.5.12 aufgehoben und auf den 4.6.12 verlegt. Da war ich dann dort und sollte laut Richter N. aus Kostengründen eine Antragsrücknahme machen. Da angeblich keine Erfolgsaussichten für eine Anfechtung des Vergleichs bestehen. Ich sagte, der damalige Vergleich sei eine Täuschung, ich hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über die Dokumente mit den gefälschten Unterschriften. Endurteil: Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich erledigt, die Beklagte trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Tatbestand: Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. § 131 a ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe: Ich hätte den Vergleich fristwahrend ( 2 Wochen nach Erhalt) widerrufen können. WIE DENN, wenn ich erst ca. 6Monate! später Kenntnis von den gefälschten Unterschriften hatte???? Ist das wirklich so schwer zu begreifen??? Fällt das Lesen schwer, zumal manche Leute berufsbedingt dafür bezahlt werden??? Oder hat das andere Gründe???
Am 5.6.12 und 6.6.12 (Ergänzung) hatte ich erneut ein Schreiben an STA G. geschickt, mit nochmaliger Schilderung und Äußerungen des gesamten Sachverhaltes. (Hinweis auf Verstöße gegen Berufspflichten, Unterlagen KK usw.). Ende Juni 12 (datiert 27.6.12) kam ein Antwortschreiben von besagtem Herr K (OSA G.) Der Beschwerde vom 5.5.12 gebe ich keine Folge…..fast der gleiche Text wie bereits im Schreiben vom 10.4.12, ebenfalls Herr K. Ende Juni 12 (datiert 28.6.12) erhielt ich zudem noch ein Schreiben von RA Kanzlei W. aus G. dass ich Behauptungen (üble Nachrede) gegenüber ZA T. unterlassen solle, ansonsten…………………..Ich habe nie falsche Behauptungen aufgestellt, alles was ich behaupte, seitens des ZA T. zu meiner damaligen Behandlung und des weiteren Verlaufs kann in meinen Unterlagen eingesehen werden. Vom Bayer. Staatsministerium Justiz Verbraucherschutz erhielt ich Post (datiert 29.8.12): „Ermittlungsverfahren gegen Herr T. wegen Verleumdung u.a. Der Generalstaatsanwalt in G. hat Ihre oben bezeichnete weitere Aufsichtsbeschwerde gegen seinen Bescheid vom 4.4.12 dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Die einschlägigen Akten wurden hier anhand der vorgelegten Akten überprüft. Es hätte sich kein Anlass zu einer dienstaufsichtlichen Beschwerde ergeben. Dr. B. Richter am Oberlandesgericht.“ Natürlich kann ich aus der Entfernung nicht beurteilen, welche Akten vorlegt wurden. Aber aus denen, die ich bei mir habe und die auch andere Leute Einsicht hatten, geht anderes hervor, nämlich das was ich stets aussagte,schrieb und auch hier im Blog veröffentliche.
Ende September 2012 (datiert 27.9.12) kam nochmals Post vom OLG G: Beschluss vom 25.9.12 gegen Frau K. (Helferin) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in G. vom 27.6.12 wird als unzulässig verworfen. Der gemäß § 172 Absatz 2 Satz 1 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht „von einem Rechtsanwalt unterzeichnet“ ist… Unterschrift A., Justizangestellte. Leider bekam ich die ganze Zeit über von der Rechtsberatungsstelle in dieser ganzen ZA-Sache keinen erneuten Beratungsschein für einen RA mehr!
Musste dann im Dezember 2012 noch mal Einkommensnachweise ans AG F. schicken (aktueller Hartz4 Bescheid). Ende Februar 13 (datiert 26.2.13) kam ein Schreiben zurück: „S.g. Frau…, nach den vorliegenden Unterlagen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sich Ihr Einkommen, das der ursprünglichen Bewilligung zugrunde lag, nicht so wesentlich geändert, dass eine Zahlungsanordnung veranlasst wäre.“